Ist umgewandeltes Entgelt vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters im Falle einer Privatinsolvenz sicher? Das fragen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Ob die Entgeltumwandlung zum pfändbaren Einkommen i. S. v. § 850 Abs. 2 ZPO gehört oder nicht, interessiert nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber. Denn letzterer muss wissen, was zu tun ist, wenn ihm ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugeht.
Wie sicher ist das umgewandelte Entgelt in der Anwartschaftsphase?
Grundsätzlich müssen dabei zwei Zeitpunkte der Entgeltumwandlung unterschieden werden.
Erster Zeitpunkt: Entgelt wird vor der Privatinsolvenz umgewandelt.
Zunächst einmal kann für die Anwartschaftsphase Entwarnung gegeben werden. Denn die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG führen zunächst einmal zur Unpfändbarkeit der Beiträge.
Aber:
Die Unpfändbarkeit reicht nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Denn der Gesetzeszweck des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG schützt das Altersvermögen nur in der Anwartschaftsphase, nicht in der Leistungsphase.
Ein Insolvenzverwalter kann und wird in einem solchen Fall den Weg einer sogenannten Nachtragsverteilung gehen, die sicherstellt, dass Vermögenswerte, die nach dem Schlusstermin (Termin an dem u. a. die Restschuldbefreiung erteilt wird) frei oder ermittelt werden, in die Insolvenzmasse fallen und an die Gläubiger verteilt werden.
Voraussetzung für die Nachtragsverteilung ist aber, dass der Vermögenswert, also die Leistung aus der Direktversicherung, überhaupt in die Insolvenzmasse fällt, was immer dann der Fall ist, wenn der Anspruch dem Schuldner „gehört“ – ihm also unwiderruflich zugeordnet ist.
Bei einer Entgeltumwandlung wird in der Regel auf der Ebene des Versicherungsvertrages das Bezugsrecht dem Arbeitnehmer unwiderruflich zugeordnet, was dazu führt, dass ihm der Anspruch im Sinne einer Nachtragsverteilung „gehört“. Es kommt also für die Möglichkeit der Nachtragsverteilung darauf an, wie auf der Ebene des Versicherungsrechts das Bezugsrecht ausgestaltet ist. Welche Konstellationen es dabei geben kann, finden Sie hier.
Aber auch für den Fall, dass ein Insolvenzverwalter den Weg der Nachtragsverteilung gehen kann, weil dem Arbeitnehmer der Anspruch „gehört“, ist dieser nicht schutzlos. Zu seinen Gunsten greifen § 850c ZPO für Rentenleistungen bzw. § 850i ZPO für Kapitalleistungen, die ein völliges Abschöpfen der Leistung durch den Insolvenzverwalter verhindern.
Zweiter Zeitpunkt: Entgelt wird während des Privatinsolvenzverfahrens umgewandelt.
Bisher war gängige Praxis davon auszugehen, dass eine Entgeltumwandlung im laufenden Privatinsolvenzverfahren nicht in Frage kommen kann, da der Arbeitnehmer damit sein pfändbares Einkommen schmälert. Aber wie passt das zum Anspruch nach § 1a BetrAVG, wonach der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 von Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden?
Vor dieser Frage, zumindest analog, stand auch der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.10.2021 – 8 AZR 96/20) Dieser Entscheidung lag – verkürzt gesagt – die Frage zu Grunde, ob Entgelt nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umgewandelt werden kann – mit der Folge, dass dieses nicht mehr zum pfändbaren Einkommen gehört.
Das BAG bejahte dies mit dem Hinweis auf das Recht auf Entgeltumwandlung zumindest bis zu einer Höhe von 4 % der BBG. Wendet man diesen Gedanken auf den Fall einer Privatinsolvenz analog an, wäre eine Entgeltumwandlung, die sich im Rahmen des § 1a BetrAVG, also bis 4 % der BBG hält, auch im laufenden Insolvenzverfahrens zulässig.