Rechnungszins in der Handelsbilanz, Fachdialog zur Stärkung der Betriebsrente, steuerliche Praxisfragen … wie immer diskutierten auf der diesjährigen aba-Tagung die mathematischen Sachverständigen die Themen Ihrer Zunft. Die Tagung fand an ihrem Tradtionstermin Mitte September wieder in hybridem Format statt – mit Vor-Ort-Programm an historischer Stätte im Hotel Königshof in Bonn. Ein Live-Stream wurde ebenfalls wieder angeboten. Für bAVheute dokumentiert Andreas Mock die wichtigsten Aussagen ausgewählter Vorträge.
Teil 2: Stärkung der Betriebsrente – Aktueller Stand der Umsetzung im Fachdialog von BMAS und BMF
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und Bundesfinanzministerium (BMF) hatten Ende September 2022 Branchen- und Fachverbände sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände dazu eingeladen, an einem Fachdialog teilzunehmen. Es soll ein Austausch über Wege zur Umsetzung der Ankündigung im Koalitionsvertrag stattfinden, die betriebliche Altersversorgung zu stärken.
Mario Löffler aus dem BMAS stellte den aktuellen Diskussionsstand zur Umsetzung der Vorschläge und Ideen aus dem Fachdialog vor. Derzeit werden die Details mit dem BMF auf der Arbeitsebene abgestimmt.
Im Fokus des Vortrages stand das Lieblingsprojekt des BMAS. Das Sozialpartnermodell wird aus arbeitsrechtlicher Sicht das Herzstück des angekündigten Gesetzesentwurfes bilden.
Eine Definition des Sozialpartnermodells soll zu Beginn des § 21 BetrAVG eingefügt werden. Den Rechtsfolgen einer mangelhaften Beteiligung soll entgegengetreten werden durch eine Klarstellung, dass eine nachträgliche Haftung des Arbeitgebers ausgeschlossen werden soll. Der Absatz 3 des § 21 BetrAVG wonach die Tarifvertragsparteien nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung nicht verwehren dürfen, soll entfallen.
Für den Fall, dass bei einem Unternehmen zwei Sozialpartnermodelle parallel angeboten werden, soll im § 22 BetrAVG eine Wahlmöglichkeit geschaffen werden. Damit wäre in diesem Fall ein Wechsel des Sozialpartnermodells auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
Zur Abmilderung der Einschlägigkeitsvorgabe legt Mario Löffler wert darauf, dass hier kein „race to the bottom“ stattfindet. Bestehende Systeme dürfen seiner Meinung nach nicht beschädigt werden. Angedacht ist eine maßvolle Erweiterung auf die Organisationsbereiche der Gewerkschaften. Diese sind in den Satzungen der Gewerkschaften festgelegt. Voraussetzung dafür wäre u. a. eine vollumfängliche Bezugnahme inklusive des AG-Beitrages.
Als „Garnitur“ zum Sozialpartnermodell wurden folgende weiteren Punkte vom Referenten kurz angesprochen:
Die Abfindungshöchstgrenzen in § 3 BetrAVG von derzeit 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2023 33,95 €; 2024 35,35 €) sollen auf 2 % verdoppelt werden. Voraussetzung ist die Zustimmung des Arbeitnehmers und die Einzahlung des Betrages in die gesetzliche Rentenversicherung. Noch offen ist die steuerliche Begleitung.
Die Neuregelung zum Entfall der Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente von Beginn des Jahres soll in § 6 BetrAVG zur vorzeitigen Altersleistung nachgezogen werden. Er soll dahingehend erweitert werden, dass ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auch bei einer Teilrente besteht.
Im Hinblick auf den Insolvenzschutz sollen eine Präzisierung zur Vermögensübertragung bei Unterstützungskassen und eine Datenanbindung des PSV an die Deutsche Rentenversicherung in den angekündigten Gesetzentwurf aufgenommen werden.
Konkrete Überlegungen des Finanzministeriums zu den Änderungen im Steuerrecht liegen laut Mario Löffler derzeit noch nicht vor. Diese könnten gegebenenfalls auch später im Gesetz aufgenommen werden. Eine Diskussion des Gesetzesentwurfs ist auf der Leitungsebene in den Ministerien für Mitte Oktober geplant. Die Verbände werden nach der Veröffentlichung wieder zur Stellungnahme aufgefordert sein.
Fazit:
Was die bundesweite Verbreitung der bAV betrifft, hat sich die Lage in den letzten Jahren kaum geändert. Einerseits haben mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ansprüche auf eine Betriebsrente erworben. Andererseits ist im gleichen Zeitraum die Anzahl der Erwerbstätigen ebenfalls gestiegen. Insgesamt verharrt damit die Quote der Mitarbeitenden mit einer Betriebsrente weiter bei ungefähr 53 %. Ob mit den Maßnahmen aus dem Fachdialog zur Stärkung der Betriebsrente von BMF und BMAS das ehrgeizige Ziel einer Verbreitungsquote von langfristig 80 % erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.
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