Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin
Teil 2 | aba-Tagung

Stärkung der Betriebsrente – Aktueller Stand der Umsetzung im Fachdialog von BMAS und BMF

Rechnungszins in der Handelsbilanz, Fachdialog zur Stärkung der Betriebsrente, steuerliche Praxisfragen … wie immer diskutierten auf der diesjährigen aba-Tagung die mathematischen Sachverständigen die Themen Ihrer Zunft. Die Tagung fand an ihrem Tradtionstermin Mitte September wieder in hybridem Format statt – mit Vor-Ort-Programm an historischer Stätte im Hotel Königshof in Bonn. Ein Live-Stream wurde ebenfalls wieder angeboten. Für bAVheute dokumentiert Andreas Mock die wichtigsten Aussagen ausgewählter Vorträge.

Bild von Andreas Mock
Andreas Mock, Die Stuttgarter
11.10.2023
Stärkung der Betriebsrente – Aktueller Stand der Umsetzung im Fachdialog von BMAS und BMF
© shutterstock | ImageFlow

Rechnungszins in der Handelsbilanz, Fachdialog zur Stärkung der Betriebsrente, steuerliche Praxisfragen … wie immer diskutierten auf der diesjährigen aba-Tagung die mathematischen Sachverständigen die Themen Ihrer Zunft. Die Tagung fand an ihrem Tradtionstermin Mitte September wieder in hybridem Format statt – mit Vor-Ort-Programm an historischer Stätte im Hotel Königshof in Bonn. Ein Live-Stream wurde ebenfalls wieder angeboten. Für bAVheute dokumentiert Andreas Mock die wichtigsten Aussagen ausgewählter Vorträge.

Teil 2: Stärkung der Betriebsrente – Aktueller Stand der Umsetzung im Fachdialog von BMAS und BMF

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und Bundesfinanzministerium (BMF) hatten Ende September 2022 Branchen- und Fachverbände sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände dazu eingeladen, an einem Fachdialog teilzunehmen. Es soll ein Austausch über Wege zur Umsetzung der Ankündigung im Koalitionsvertrag stattfinden, die betriebliche Altersversorgung zu stärken.

Mario Löffler aus dem BMAS stellte den aktuellen Diskussionsstand zur Umsetzung der Vorschläge und Ideen aus dem Fachdialog vor. Derzeit werden die Details mit dem BMF auf der Arbeitsebene abgestimmt.

Im Fokus des Vortrages stand das Lieblingsprojekt des BMAS. Das Sozialpartnermodell wird aus arbeitsrechtlicher Sicht das Herzstück des angekündigten Gesetzesentwurfes bilden.

Eine Definition des Sozialpartnermodells soll zu Beginn des § 21 BetrAVG eingefügt werden. Den Rechtsfolgen einer mangelhaften Beteiligung soll entgegengetreten werden durch eine Klarstellung, dass eine nachträgliche Haftung des Arbeitgebers ausgeschlossen werden soll. Der Absatz 3 des § 21 BetrAVG wonach die Tarifvertragsparteien nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung nicht verwehren dürfen, soll entfallen.

Für den Fall, dass bei einem Unternehmen zwei Sozialpartnermodelle parallel angeboten werden, soll im § 22 BetrAVG eine Wahlmöglichkeit geschaffen werden. Damit wäre in diesem Fall ein Wechsel des Sozialpartnermodells auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

Zur Abmilderung der Einschlägigkeitsvorgabe legt Mario Löffler wert darauf, dass hier kein „race to the bottom“ stattfindet. Bestehende Systeme dürfen seiner Meinung nach nicht beschädigt werden. Angedacht ist eine maßvolle Erweiterung auf die Organisationsbereiche der Gewerkschaften. Diese sind in den Satzungen der Gewerkschaften festgelegt. Voraussetzung dafür wäre u. a. eine vollumfängliche Bezugnahme inklusive des AG-Beitrages.

Als „Garnitur“ zum Sozialpartnermodell wurden folgende weiteren Punkte vom Referenten kurz angesprochen:
Die Abfindungshöchstgrenzen in § 3 BetrAVG von derzeit 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2023 33,95 €; 2024 35,35 €) sollen auf 2 % verdoppelt werden. Voraussetzung ist die Zustimmung des Arbeitnehmers und die Einzahlung des Betrages in die gesetzliche Rentenversicherung. Noch offen ist die steuerliche Begleitung.

Die Neuregelung zum Entfall der Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente von Beginn des Jahres soll in § 6 BetrAVG zur vorzeitigen Altersleistung nachgezogen werden. Er soll dahingehend erweitert werden, dass ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auch bei einer Teilrente besteht.

Im Hinblick auf den Insolvenzschutz sollen eine Präzisierung zur Vermögensübertragung bei Unterstützungskassen und eine Datenanbindung des PSV an die Deutsche Rentenversicherung in den angekündigten Gesetzentwurf aufgenommen werden.

Konkrete Überlegungen des Finanzministeriums zu den Änderungen im Steuerrecht liegen laut Mario Löffler derzeit noch nicht vor. Diese könnten gegebenenfalls auch später im Gesetz aufgenommen werden. Eine Diskussion des Gesetzesentwurfs ist auf der Leitungsebene in den Ministerien für Mitte Oktober geplant. Die Verbände werden nach der Veröffentlichung wieder zur Stellungnahme aufgefordert sein.

Fazit:
Was die bundesweite Verbreitung der bAV betrifft, hat sich die Lage in den letzten Jahren kaum geändert. Einerseits haben mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ansprüche auf eine Betriebsrente erworben. Andererseits ist im gleichen Zeitraum die Anzahl der Erwerbstätigen ebenfalls gestiegen. Insgesamt verharrt damit die Quote der Mitarbeitenden mit einer Betriebsrente weiter bei ungefähr 53 %. Ob mit den Maßnahmen aus dem Fachdialog zur Stärkung der Betriebsrente von BMF und BMAS das ehrgeizige Ziel einer Verbreitungsquote von langfristig 80 % erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.

Lesen Sie auch:

  • Teil 1: Vorschlag des IDW zur Änderung des Rechnungszins in der Handelsbilanz
  • Teil 3: Praxisfragen aus Sicht von Betriebsprüfung und Beratung
Bild von Andreas Mock

Beitrag von:

Andreas Mock

Prokurist bei der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

Das könnte Sie auch interessieren

Bewerbungsphase für den Stuttgarter bAV-Preis 2026 gestartet
Nachwuchs in der bAV fördern

Bewerbungsphase für den Stuttgarter bAV-Preis 2026 gestartet

Auch 2026 zeichnet die Stuttgarter wieder herausragende Abschlussarbeiten zur betrieblichen Altersversorgung aus. Gesucht werden wissenschaftlich fundierte Arbeiten mit klarem Praxisbezug. Die…

bAVheute
12.03.2026
GGF: Steuerliche Anerkennung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen erleichtert
BFH zur Fremdüblichkeit einer GGF-Entgeltumwandlung

GGF: Steuerliche Anerkennung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen erleichtert

Eine arbeitnehmerfinanzierte Zusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
26.02.2026
Entgeltumwandlung bei Geschäftsführern – Garantieverzinsung über risikoarmem Marktzins führt zur Mischfinanzierung
BFH zur Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung bei Geschäftsführern – Garantieverzinsung über risikoarmem Marktzins führt zur Mischfinanzierung

BFH schreibt seine Rechtsprechung zu durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusagen bei Geschäftsführern fort. Wird die einem Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
20.02.2026
bAV in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten – der Schutz vor der Insolvenz des Arbeitgebers
bAV-Sicherung bei Unternehmensinsolvenz

bAV in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten – der Schutz vor der Insolvenz des Arbeitgebers

Tue Gutes und sprich darüber. Im Rahmen der Absicherung von bAV-Anwartschaften und Leistungen bei Insolvenz des Unternehmens passiert das leider viel zu wenig. Zeit, darüber zu sprechen. Nachfolgend…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
20.02.2026
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.