Rechnungszins in der Handelsbilanz, Fachdialog zur Stärkung der Betriebsrente, steuerliche Praxisfragen … wie immer diskutierten auf der diesjährigen aba-Tagung die mathematischen Sachverständigen die Themen Ihrer Zunft. Die Tagung fand an ihrem Tradtionstermin Mitte September wieder in hybridem Format statt – mit Vor-Ort-Programm an historischer Stätte im Hotel Königshof in Bonn. Ein Live-Stream wurde ebenfalls wieder angeboten. Für bAVheute dokumentiert Andreas Mock die wichtigsten Aussagen ausgewählter Vorträge.
Teil 3: Praxisfragen aus Sicht von Betriebsprüfung und Beratung
In Fortsetzung der aba-Jahrestagung vom Mai diesen Jahres diskutierten Ralf Haack vom Bundeszentralamt für Steuern und Manfred Stöckler von der Willis Towers Watson GmbH erneut steuerbilanzielle Fragestellungen. Naturgemäß gibt es hier häufig unterschiedliche Auffassungen zwischen der steuerlichen Betriebsprüfung mit dem Bundeszentralamt für Steuern einerseits und den steuerpflichtigen Unternehmen mit ihren Beratern andererseits. Umso überraschender war es, dass auf der Bühne in Bonn weitestgehend Einigkeit herrschte.
Direktzusagen: steuerliche Bewertung von Pensionsrückstellungen mit einem starren Rechnungszinsfuß von 6 %
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 28. Juli die Richtervorlage des FG Köln zur Verfassungswidrigkeit des Abzinsungssatzes für Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG als unzulässig abgewiesen. Lesen Sie hierzu den Artikel: BVerfG hat entschieden – Abzinsungssatz von 6 % bei Pensionsrückstellungen ist rechtens
Einheitliche Meinung beider Referenten: Die Entscheidung war in dieser Form nicht erwartet worden. Die erhoffte Schützenhilfe durch das BVerfG ist ausgeblieben. Der Ball für eine Abschaffung des Missstandes liegt nun wieder bei der Politik. Die Haushaltslage sowie die derzeit wieder steigenden Zinsen machen eine „freiwillige“ politische Lösung eher unwahrscheinlich.
Unterstützungskassen: Vermögensübertragungen zwischen Unterstützungskassen
Laut BMF-Schreiben vom 18.02.2020 liegt kein Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot vor, wenn eine steuerfreie Gruppenunterstützungskasse (also tatsächliches Kassenvermögen < 125 % des zulässigen Kassenvermögens) einer anderen Unterstützungskasse (UK) unmittelbar die auf ein ausgeschiedenes Trägerunternehmen (TU) entfallenden Vermögenswerte überträgt. Darauf aufbauend wurden folgende drei Fallkonstellationen diskutiert.
- Übertragung von UK 1 an UK 2 beim gleichen TU
Einheitliche Meinung beider Referenten: Die Übertragung erfolgt in diesem Fall direkt auf der Ebene der beiden Unterstützungskassen. Dies entspricht dem Wortlaut des BMF-Schreibens („unmittelbar“). Damit stellt das übertragene Vermögen beim TU auch keine Betriebseinnahme dar. Es erfolgt keine Prüfung des Betriebsausgabenabzuges der Zuwendungen nach § 4d EStG. - Arbeitgeberwechsel – Übertragung UK 1 alter ArbG an UK 2 neuer ArbG mit Ausgleich der Unterdeckung auf Ebene der TU
Entgegen davon abweichenden Literaturmeinungen sind beide Referenten der Auffassung, dass aus dem unmittelbaren Vermögenstransfer (insoweit) von UK1 zu UK2 keine ertragssteuerlichen Folgen bei den beiden Trägerunternehmen von UK1 und UK2 resultieren. - Betriebsübergang § 613a BGB – Übertragung UK 1 Veräußerer an UK 2 Erwerber
Auflösung wie in den Fällen 1 und 2.