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Wissensvorsprung: Arbeitgeber-Zuschuss ist „scharfgeschaltet“

Seit Jahresbeginn sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, neue Entgeltumwandlungen zu bezuschussen. Einige Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
22.02.2019
Wissensvorsprung: Arbeitgeber-Zuschuss ist „scharfgeschaltet“
© Die Stuttgarter

Seit Jahresbeginn sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, neue Entgeltumwandlungen zu bezuschussen. Einige Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein.

unächst sollten Arbeitgeber bei jeder neuen Entgeltumwandlungsvereinbarung prüfen, ob ein Arbeitgeber-Zuschuss gesetzlich (oder vertraglich) nötig ist und dies dokumentieren. Vermittler können hier wertvolle Hilfestellung leisten. Diese Checkliste bietet Vermittlern eine Orientierung zur häufigsten Fallkonstellation im Mittelstand.
Durch den Arbeitgeber-Zuschuss verdient zudem die Sozialversicherungsfreiheit bei Entgeltumwandlungen erhöhte Aufmerksamkeit. Bei hohen Umwandlungsbeträgen (2019: mehr als 234 Euro / Monat) kann durch den Zuschuss eine Sozialversicherungspflicht für einen Teilbetrag eintreten. Diese Doppelverbeitragung (also die Sozialversicherungspflicht für die Beiträge und für die Leistungen) ist zu prüfen und idealerweise zu vermeiden.

wissensvorsprung_Arbeitgeberzuschuss_schargestellt_Grafik

Fazit 

Anlässe für eine bAV-Beratung gibt es derzeit genug. Vermittler sollten den Jahresauftakt für einen umfassenden bAV-Check up in ihren Beständen nutzen. Hier können Sie sich die Tabelle als PDF herunterladen.

Hinweis: Was passiert, wenn  die Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss versäumt wird, lesen Sie hier im Experteninterview mit Per Protoschill, dem Leiter der Vertriebsunterstützung bAV der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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