Wissensvorsprung: private Fortführung und Eintreten des (ehemaligen) Arbeitnehmers in die Versicherungsnehmerstellung bei Pensionskassen
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht allein nach der auszahlenden Institution vorgenommen werden. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren. Die nachfolgende Übersicht zeigt worauf es dabei ankommt.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht allein nach der auszahlenden Institution vorgenommen werden. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren. Die nachfolgende Übersicht zeigt worauf es dabei ankommt.
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Andreas Mock, Die Stuttgarter
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