Wissensvorsprung: private Fortführung und Eintreten des (ehemaligen) Arbeitnehmers in die Versicherungsnehmerstellung bei Pensionskassen
17.10.2018
| Frank Wörner, Die Stuttgarter
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht allein nach der auszahlenden Institution vorgenommen werden. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren. Die nachfolgende Übersicht zeigt worauf es dabei ankommt.
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