Wissensvorsprung: private Fortführung und Eintreten des (ehemaligen) Arbeitnehmers in die Versicherungsnehmerstellung bei Pensionskassen
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht allein nach der auszahlenden Institution vorgenommen werden. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren. Die nachfolgende Übersicht zeigt worauf es dabei ankommt.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht allein nach der auszahlenden Institution vorgenommen werden. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren. Die nachfolgende Übersicht zeigt worauf es dabei ankommt.
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Frank Wörner, Die Stuttgarter
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder
Eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder ist ein Verwaltungsakt, der sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und Masseneinsprüche zu einer ähnlichen…