Direktversicherung: Der BGH schafft Rechtssicherheit bei Abtretung und Verfügungsbeschränkungen
Scheidet ein Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften im Durchführungsweg Direktversicherung aus, sind im Betriebsrentengesetz (§ 2 Abs. 2 S. 4 – 7 BetrAVG) die sogenannten Verfügungsbeschränkungen geregelt. Es gilt vereinfacht gesagt, ein Abtretungs-, Beleihungs- und Kündigungsverbot.
Scheidet ein Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften im Durchführungsweg Direktversicherung aus, sind im Betriebsrentengesetz (§ 2 Abs. 2 S. 4 – 7 BetrAVG) die sogenannten Verfügungsbeschränkungen geregelt. Es gilt vereinfacht gesagt, ein Abtretungs-, Beleihungs- und Kündigungsverbot.
Diese Verbote gelten für den Teil der Versorgung, der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers aufgebaut wurde. Gleiches gilt für Pensionskassenversorgungen. In der langen Geschichte der Direktversicherungen wurden diese aber dennoch immer wieder abgetreten. Ist das wirksam? An wen kann der Versicherer befreiend auszahlen? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.5.2020, IV ZR 124/19) zu befassen.
Über das Wachstumschancengesetz haben wir schon wiederholt berichtet. Zuletzt darüber, dass der Bundestag am 17.11.2023 dieses im Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedete. Der…
Der Bundesrat stimmt in seiner 1038. Sitzung vom 24.11.2023 unter Top 35 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 unverändert zu. Damit erhöht sich der…
Am 17.11.2023 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Wachstumschancengesetz. Welche Passagen für die betriebliche Altersversorgung von Bedeutung sind, zeigen wir Ihnen im nachfolgenden Beitrag….
Bei Ausübung des Kapitalwahlrechts einer Direktversicherung kann die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG angewendet werden – es kommt aber auf die „Atypik“ an. Ob die Fünftelregelung,…