Direktversicherung: Der BGH schafft Rechtssicherheit bei Abtretung und Verfügungsbeschränkungen
Scheidet ein Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften im Durchführungsweg Direktversicherung aus, sind im Betriebsrentengesetz (§ 2 Abs. 2 S. 4 – 7 BetrAVG) die sogenannten Verfügungsbeschränkungen geregelt. Es gilt vereinfacht gesagt, ein Abtretungs-, Beleihungs- und Kündigungsverbot.
Scheidet ein Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften im Durchführungsweg Direktversicherung aus, sind im Betriebsrentengesetz (§ 2 Abs. 2 S. 4 – 7 BetrAVG) die sogenannten Verfügungsbeschränkungen geregelt. Es gilt vereinfacht gesagt, ein Abtretungs-, Beleihungs- und Kündigungsverbot.
Diese Verbote gelten für den Teil der Versorgung, der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers aufgebaut wurde. Gleiches gilt für Pensionskassenversorgungen. In der langen Geschichte der Direktversicherungen wurden diese aber dennoch immer wieder abgetreten. Ist das wirksam? An wen kann der Versicherer befreiend auszahlen? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.5.2020, IV ZR 124/19) zu befassen.
Per Protoschill, Geschäftsführer der Stuttgarter Vorsorge-Management, zum Jubiläum des Betriebsrentengesetzes, das die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Produktgeber…
Abgeordnete des Bundestages debattieren über den FDP-Gesetzesentwurf zur Einführung eines Altersvorsorgedepots. Das Wort des Jahres 2024 ist „Ampel-Aus“ steht auch für das „Aus“ von…
Das Bundessozialgericht nimmt freiwillig versicherte Betriebsrentner weiterhin von der Abmilderung der Beitragslast in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Freibetrag aus. Hintergrund zur…
Der Bundesrat stimmt, in seiner 1049. Sitzung vom 22.11.2024 unter Top 32, der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 unverändert zu. Damit erhöht sich der…