Direktversicherung: Der BGH schafft Rechtssicherheit bei Abtretung und Verfügungsbeschränkungen
Scheidet ein Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften im Durchführungsweg Direktversicherung aus, sind im Betriebsrentengesetz (§ 2 Abs. 2 S. 4 – 7 BetrAVG) die sogenannten Verfügungsbeschränkungen geregelt. Es gilt vereinfacht gesagt, ein Abtretungs-, Beleihungs- und Kündigungsverbot.
Scheidet ein Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften im Durchführungsweg Direktversicherung aus, sind im Betriebsrentengesetz (§ 2 Abs. 2 S. 4 – 7 BetrAVG) die sogenannten Verfügungsbeschränkungen geregelt. Es gilt vereinfacht gesagt, ein Abtretungs-, Beleihungs- und Kündigungsverbot.
Diese Verbote gelten für den Teil der Versorgung, der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers aufgebaut wurde. Gleiches gilt für Pensionskassenversorgungen. In der langen Geschichte der Direktversicherungen wurden diese aber dennoch immer wieder abgetreten. Ist das wirksam? An wen kann der Versicherer befreiend auszahlen? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.5.2020, IV ZR 124/19) zu befassen.
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