Im Teil 1 und Teil 2 haben wir Ihnen den Schutz der Anwartschaften und Leistungen durch den Pensionssicherungsverein bzw. durch eine Verpfändung vorgestellt. Als dritten Schutzmechanismus soll es im dritten Teil um das Bezugsrecht gehen.
“Das Bezugsrecht legt fest, welche Personen vom Versicherer die fälligen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag verlangen können. Dabei kommt es im Fall einer Arbeitgeber-Insolvenz darauf an, ob das Bezugsrecht zum Vermögen des Arbeitgebers oder zum Vermögen des Arbeitnehmers gehört. Gehört das Bezugsrecht zum Vermögen des Arbeitgebers, steht dem Zugriff des Insolvenzverwalters nichts mehr im Wege (z. B. bei widerruflichen Bezugsrechten). Ist das Bezugsrecht unwiderruflich, gehört es zum Vermögen des Arbeitnehmers und der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich nicht darauf zugreifen.”
Etwas schwieriger wird es in Konstellationen, bei denen das Bezugsrecht unter einem Widerrufsvorbehalt steht. Solange die Bedingung noch nicht erfüllt ist (z. B. kein Ausscheiden vor Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist) ist das Bezugsrecht widerruflich, d. h. es gehört noch nicht zum Vermögen des Arbeitnehmers und ein Insolvenzverwalter könnte das Bezugsrecht widerrufen.
Wirksamkeitsvoraussetzung: Hat die richtige Person gehandelt?
Das Bezugsrecht muss, um wirksam zu sein, immer durch den Versicherungsnehmer eingeräumt werden. Hier können schon gravierende Fehler gemacht werden. Denn ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, kommt es entscheidend darauf an, ob diese durch die richtige Person nach außen hin wirksam vertreten wird. Ist die versicherte Person zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Fremdgeschäftsführer dann steht und fällt die Wirksamkeit mit der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB).
Wirksamkeitsvoraussetzung: Wurde die Bezugsrechtsverfügung dem Versicherer angezeigt?
Eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist, die Anzeige der Bezugsrechtsverfügung an den Versicherer. Dies gilt nicht nur für die erstmalige Begünstigung, sondern auch für spätere Bezugsrechtsänderungen
Es gilt bei der Bezugsrechtsverfügung ebenso wie bei einer Verpfändung das Prinzip der Sorgfalt. Denn Fehler fallen meistens erst dann auf, wenn es nichts mehr zu reparieren gibt.