Bezugsrechtverfügungen sind, wenn sie richtig eingerichtet werden, ein wirksamer Schutz der Anwartschaften im Falle einer Arbeitgeber-Insolvenz. Dabei müssen aber ein paar grundlegende Voraussetzungen beachtet werden.
Im Teil 1 und Teil 2 haben wir Ihnen den Schutz der Anwartschaften und Leistungen durch den Pensionssicherungsverein bzw. durch eine Verpfändung vorgestellt. Als dritten Schutzmechanismus soll es im dritten Teil um das Bezugsrecht gehen.
„Das Bezugsrecht legt fest, welche Personen vom Versicherer die fälligen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag verlangen können. Dabei kommt es im Fall einer Arbeitgeber-Insolvenz darauf an, ob das Bezugsrecht zum Vermögen des Arbeitgebers oder zum Vermögen des Arbeitnehmers gehört. Gehört das Bezugsrecht zum Vermögen des Arbeitgebers, steht dem Zugriff des Insolvenzverwalters nichts mehr im Wege (z. B. bei widerruflichen Bezugsrechten). Ist das Bezugsrecht unwiderruflich, gehört es zum Vermögen des Arbeitnehmers und der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich nicht darauf zugreifen.“
Wirksamkeitsvoraussetzung: Hat die richtige Person gehandelt?
Das Bezugsrecht muss, um wirksam zu sein, immer durch den Versicherungsnehmer eingeräumt werden. Hier können schon gravierende Fehler gemacht werden. Denn ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, kommt es entscheidend darauf an, ob diese durch die richtige Person nach außen hin wirksam vertreten wird. Ist die versicherte Person zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Fremdgeschäftsführer dann steht und fällt die Wirksamkeit mit der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB).
Wirksamkeitsvoraussetzung: Wurde die Bezugsrechtsverfügung dem Versicherer angezeigt?
Eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist, die Anzeige der Bezugsrechtsverfügung an den Versicherer. Dies gilt nicht nur für die erstmalige Begünstigung, sondern auch für spätere Bezugsrechtsänderungen