Auch die bAV ist vom Nachweisgesetz und dem neuen Bußgeld betroffen. Besonders ärgerlich ist, dass auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens auffiel, dass auch die Entgeltumwandlung, die immer häufiger digitalisiert ist, betroffen sein könnte.
Das wurde in der öffentlichen Anhörung und in der Stellungnahme z. B. der BDA adressiert, doch in der Beschlussempfehlung sah man keine Notwendigkeit zur Klarstellung im Gesetz, dass die Entgeltumwandlung nicht betroffen ist. Noch in der Aussprache zur zweiten und dritten Lesung sagte der SPD-Abgeordnete Jan Dieren: „Durch die Änderung beim Nachweisgesetz ändert sich für die betriebliche Altersvorsorge gar nichts. Für monatliche Entgeltumwandlung gilt die Schriftform auch weiterhin. Soweit dazu bei einigen Unternehmen Unklarheiten und Unsicherheiten bestanden, sei das hier einmal klargestellt: Das gilt so, wie es bisher galt.“
Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten schon stellt die „bAV“-Abteilung des BMAS mit Schreiben vom 7.7.2022 an die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) ihr Verständnis vom Nachweis der Entgeltumwandlung klar.
Hier der Wortlaut: „Betriebsrente durch Entgeltumwandlung und Nachweisgesetz im Zusammenhang mit dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der sogenannten EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie ist die Frage aufgetaucht, ob betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung unter das Schriftformerfordernis des Nachweisgesetzes fällt. Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Beschäftigten schriftlich über die vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren, dazu zählt auch „die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts“.
Der Arbeitgeber muss demnach über das Arbeitsentgelt informieren, nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von den Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird. Das Nachweisgesetz ist daher nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar.“