Wenig Themen in der Altersversorgung eignen sich dazu, bei Betroffenen den Puls zu erhöhen. Dazu zählt neben der Doppelverbeitragung in der Sozialversicherung sicherlich auch die Doppelbesteuerung.
Worum geht es im Kern?
Vereinfacht gesagt kommt es zur Doppelbesteuerung, wenn Rentner nicht mindestens so hohe Auszahlungen steuerfrei erhalten (Besteuerungsanteil der Leistungen), wie Sie steuerpflichtig einbezahlt haben (steuerliche Berücksichtigung der Beiträge). Dieses Problem betrifft die Basisrente, die gesetzliche Rentenversicherung sowie die berufsständische Versorgungswerke und die landwirtschaftlichen Alterskassen.
Der BFH äußerte seine Zweifel an der bestehenden steuerlichen Regelung in zwei Urteilen. Beide Fälle gingen zwar für die Kläger verloren, aber das Gericht legte konkrete Berechnungsgrundlagen für die Prüfung der Doppelbesteuerung fest.
Gesetzgeber steuert gegen
Der Gesetzgeber hat darauf hin erkannt, dass er dringend gegensteuern muss, was er durch das Jahressteuergesetz 2020 auch getan hat. Der 100 % igen Sonderausgabenabzug für Aufwendungen für Basisrenten wurde auf das Jahr 2023 vorgezogen. Dies war nach der alten Regelung erst für 2025 vorgesehen.
Ein Anfang war gemacht, aber so ganz eleminiert es das Problem noch nicht. Deshalb wurde durch den Referentenwurf des Wachstumschancengesetz noch einmal nachgelegt indem der Besteuerungsanteil von Basisrenten statt schon im Jahr 2040 erst im Jahr 2058 auf 100 % steigen soll.
Das reicht immer noch nicht – Gutachten zur Doppelbesteuerung liegt nun vor.
Trotz aller Bemühungen. Sie sind noch da, die Fälle bei denen es zu einer Doppelbesteuerung kommt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, um „eine wissenschaftliche Einschätzung zu erhalten, in wie vielen Fällen, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine ‚doppelte Besteuerung‘ von Rentnerinnen und Rentnern verschiedener Erwerbsbiografien eintritt“.
Das Gutachten von Prof. Dr. Dirk Kiesewetter, Prof. Dr. Ralf Maiterth und Prof. Dr. Ralf P. Schenke liegt nun vor und kommt zu dem Schluss, dass „das im Koalitionsvertrag entwickelte Entlastungsmodell das Problem der Doppelbesteuerung mildert, aber nicht vollständig löst. Wenn auch entschärft, bleibt es in bestimmten Fallgruppen weiterhin virulent.“
Aber bei dieser Feststellungen wollten es die Autoren nicht belassen. Sie schlagen „einen typisierten zusätzlichen Rentenfreibetrag“ vor. Also eine Vorgehensweise, die möglichst verwaltungsarm umsetzbar ist. Technisch basiert das Renten-Freibetragsmodell auf Renteninformationen der Gesetzlichen Rentenversicherung. Also der Eigenbeitrag, der Gesamtbeitrag, die Beitragsjahre, die kumulierten Entgeltpunkte sowie das Renteneintrittsjahr. Hieraus lassen sich drei Kennzahlen berechnen, anhand derer die Zuweisung eines typisierten jährlichen Freibetrags erfolgt. Das Gutachten geht dann sehr detailliert darauf ein, wie der Freibetrag errechnet werden könnte.
Fazit:
Zu hoffen ist, dass es zu einer einfachen und leicht umsetzbaren Lösung kommt. Das Gutachten gibt dazu sehr gute Ansätze.